Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Verbindlichkeiten der allg. Verkaufs und Lieferbedingungen

1.1 Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Lieferer und Auftraggeber verbindlich sind. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen und anerkannt haben. Dies gilt auch hinsichtlich anders lautender Bestimmungen in vom Auftraggeber bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen).

1.2. Die nachstehenden Vereinbarungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle künftigen Lieferungen und Aufträge, sofern für diese nicht anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Angebot/Auftragserteilung

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, exklusive Verpackung, exkl. Transportversicherung sowie sonstiger Nebenkosten und Steuern.

2.2. Alle Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Pausen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschriften, Prospekten etc. sind nur annähernd maßgeblich; Abänderungen bleiben vorbehalten.

2.3. Bestellungen (mündliche, telefonische, schriftliche) sind für den Auftraggeber verbindlich. Die Annahme des Auftrages erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder Ausführung. Bis zur ausdrücklichen Ablehnung des Auftrages bleibt der Auftraggeber an diesen gebunden.

2.4. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

2.5. Höhere Gewalt entbindet uns vom Vertrag. Auch im Falle von Maßnahme(n) von einer oder mehrere Regierungen (en) oder von etwaiger Institution/ Vereinigung usw. ausgehend welche das Geschäftsleben beeinflussen behalten wir uns vor diese selbst als Höhere Gewalt zu definieren oder nicht.

2.6. Konstruktions- und/oder Form- und Farbänderungen der bestellten Ware berechtigen den Auftraggeber – soweit dadurch die An- bzw. Verwendung dieser nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in unseren Unterlagen enthaltenen technischen Angaben (unter Berücksichtigung von Punkt 2.2) nicht betroffen sind – nicht zum Vertragsrücktritt.

2.7. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an überlassenen Plänen, Skizzen, Software und sonstigen technischen Unterlagen. Diese dürfen nicht weitergegeben und/oder vervielfältigt werden, ausgenommen für den internen Gebrauch des Auftraggebers.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

3.1. Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Der vereinbarte Lieferzeitpunkt ist kein Fixtermin. Lieferverzug gilt nur dann als eingetreten, wenn eine unseren Beschaffungs- und Produktionsmöglichkeiten entsprechende, vom Auftraggeber schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

3.2. Die Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der Anzahlung und endgültiger Klärung sämtlicher technischer Details.

3.3. Höhere Gewalt, wie z.B. auch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung verlängert die Lieferfrist.

3.4. Nachträgliche, auf Auftraggeber Wunsch erfolgte Änderungen entbinden uns von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich auch- unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (z.B. Anzahlungen) aus diesem oder anderen Abschüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

3.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.6. Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bei Nichteinhalten des Liefertermins sind ausgeschlossen.

3.7. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendung, Ausfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen haben.

3.8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3.9. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk/Lager mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.

4. Beanstandungen und Mängelrügen

4.1. Beanstandungen und Mängelrügen sind unverzüglich und nachweisbar schriftlich mitzuteilen, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

4.2. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt 5 verpflichtet.

4.3. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von einem gerügten Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht unverzüglich zur Verfügung, so erlöschen alle diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.

5. Gewährleistung

5.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Waren 12 Monate ab Lieferung. Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB gilt nicht. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die gelieferte Ware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war.

5.2. Alle Ansprüche aus der Gewährleistung sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen.

5.3. Erfüllungsort für die Gewährleistung ist Graz, Austria.  Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der aufgetretene Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben wird. Wird eine Leistung auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

5.4. Wir können die berechtigt angezeigten Mängel nach unserer Wahl,

a) an Ort und Stelle nachbessern,

b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,

c) die mangelhafte Ware ersetzen,

d) die mangelhaften Teile ersetzen.

e) über eine Internetverbindung mit statischer IP-Adresse via VPN-Tunnel von einem anderen Ort aus beheben, wofür die Voraussetzungen dafür vom Kunden zu schaffen sind.

Falls wir an Ort und Stelle nachbessern, gehen Wegzeiten und Fahrzeiten sowie etwaige Nächtigungskosten zu Lasten des Auftraggebers.

5.5. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben oder Ersatz in angemessener Frist zu liefern.

5.6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden, oder das Erzeugnis nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse von der Gewährleistung ausgeschlossen.

5.7. Die Gewährleistung erlischt auch durch Kopplung mit anderen nicht im Lieferumfang enthaltenden IT-Komponenten.

5.8. Die Haftung für Ausfall- und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5.9. Durch die Instandsetzung bzw. Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen, sondern nur in Bezug auf ausgetauschte Teile erstreckt.

5.10. Die Ausfallzeit beginnt mit der ersten Meldung des Problems an MAM, dabei ist eine genaue Beschreibung des Problems – was ist wo wie vorgefallen- unter die E-Mail-Adresse rdm@mam-automation.com zu senden und dem Zeitpunkt der Herstellung der VPN-Verbindung falls diese getrennt war.

5.11. Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Gewährleistungsansprüche erst nach Leistung der Zahlung geltend gemacht werden.

5.12. Ergibt sich anlässlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Gewährleistungsanspruches, sind unsere Leistungen vergütungspflichtig.

5.13. Für Gebrauchtmaschinen oder Gebrauchtteile wird keinerlei Gewährleistung übernommen.

5.14. Führt die Benützung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einem für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

5.15. Unsere in Pkt. 5.12. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Pkt. 6. für den Fall der Schutz der Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

– uns der Auftraggeber unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

– der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Pkt. 5.12. ermöglicht,

– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Weisung des Auftraggebers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

6. Haftung

6.1. Ersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen Verzugs- und Mangelfolgeschäden wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sind, den Fall unserer groben Fahrlässigkeit oder unseres Vorsatzes als Ursache des Schadens ausgenommen, ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

6.2. Insbesondere ausgeschlossen ist jeder Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für Folgeschäden durch Maschinenstillstand bzw. Ausfallzeiten des Liefergegenstandes.

6.3. Sofern Schadenersatzansprüche nicht ohnedies ausgeschlossen sind, umfassen sie in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie verjähren – sofern nicht früher bereits Verjährung eintritt – spätestens zwei Jahre nach erfolgter Lieferung, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

7. Eigentumsvorbehalt und Zahlung

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu den vollständigen Bezahlungen des darauf entfallenden Kaufpreises vor. Bei einem einheitlichen Auftrag erlischt – auch im Falle von Teillieferungen und Teilrechnungen – der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dem einheitlichen Auftrag beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.

7.2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt an MAM seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe der jeweils noch gegenüber MAM bestehenden Verbindlichkeiten ab, diese Abtretung nimmt MAM an. Auf Verlangen von MAM ist der Auftraggeber verpflichtet, MAM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Erwerbern die Abtretung mitzuteilen. Bei bar erlös erhält MAM anstelle des Eigentums an den Vorbehaltswaren Eigentum am Verkaufserlös. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen erhaltenen Verkaufserlös gesondert zu verwahren und an MAM bei Fälligkeit der Forderung herauszugeben. Wird die Ware mit anderen, nicht MAM gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt MAM-Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.3. Der Antrag auf Eröffnung bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAM berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Mit der Rücknahme liegt kein Vertragsrücktritt vor. MAM ist zur Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich Verwertungskosten, angerechnet. Außerdem ist MAM bei Verzug des Auftraggebers mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, den gesamten noch offenen Restbetrag fällig zu stellen, oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei MAM die gleichen Rechte wie bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers in Anspruch nehmen kann.

7.5. Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – prompt nach Rechnungslegung netto ohne Skontoabzug fällig. Die Rechnungslegung erfolgt per Post oder per E-Mail an die bekannte Adresse des Auftraggebers bzw. dessen Ansprechpartners. Die Übermittlung ist gültig sobald die Zustellung abgeschlossen ist.

7.6. Verzugszinsen von 1,1% per Monat ab dem Tag der Fälligkeit und Ersatz der gesamten (allenfalls auch außergerichtlichen) Interventionskosten gelten – auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug – als vereinbart. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, von MAM nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

8. Storno

8.1. Bei Stornierung seitens des Auftraggebers gilt eine pauschale Entschädigung für den uns entstandenen Aufwand bzw. Schaden in Höhe einer allenfalls geleisteten Anzahlung, mindestens jedoch in Höhe von 25% des von der Stornierung betroffenen Auftragswertes als vereinbart.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz. Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des IPR anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Sonstiges

10.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der sonstigen getroffenen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und gilt anstatt der unwirksamen Bestimmung eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung als vereinbart.